Schnee räumen und Salz streuen
- alle Jahre wieder!

Frage: Am Wochenende ist es bereits ziehmlich glatt bei uns vor dem Mietshaus gewesen. Als ich so gegen 8.00 h einen Blick nach draußen vor die Tür geworfen habe, mußte ich feststellen, daß noch keiner meiner Mieter gestreut hatte. Ist es richtig, daß der Mieter bereits ab 7.00 h streuen muß, wenn er laut Hausordnung dazu verpflichtet ist?

Antwort: Im Grunde genommen obliegt die Räum- und Streupflicht der Stadt bzw. der Gemeinde. Die hat sie aber in der Regel per Satzung auf Sie als Eigentümer übertragen. Sie dürfen Ihrerseits den "schwarzen Peter" an Ihren Mieter weiter geben. Wichtig ist dabei, daß Sie eine entsprechende Vereinbarung in Ihren Mietvertrag mit aufgenommen haben. Denn nur was schwarz auf weiß geschrieben steht und von allen Beteiligten gegengezeichnet worden ist, hat auch Bestand. Mündliche Abmachungen zählen da nicht. Im Zweifelsfall bleiben also Sie als Eigentümer in der Pflicht.

Haben Sie in Ihrem Mietvertrag oder der daran angehefteten Hausordnung stehen, daß Ihr Mieter für das Schneeräumen und Streuen bei Glatteis zuständig ist, bleibt Ihnen diese lästige Arbeit also erspart. Noch besser, wenn Sie einen Hausmeister beschäftigen, den Sie dann in die Pflicht nehmen können.

Ist diese Pflicht allerdings lediglich in einer Hausordnung zu lesen, die irgendwo im Hausflur hängt, die aber den Mietverträgen nicht beigefügt ist, so ist die Räum- und Streupflicht nicht rechtswirksam auf Ihre Mieter übertragen worden.

Verlassen Sie sich aber bitte nicht blind darauf, daß Ihre Mieter ihren Verpflichtungen treu und brav nachkommen. Es ist Ihre Pflicht zu kontrollieren, ob der Mieter, der gerade an der Reihe ist, seiner Aufgabe gerecht wird. Die Pflicht zum Streuen beginnt, soweit die öffentliche Satzung nichts anderes bestimmt, kurz vor Beginn des üblichen Tagesverkehrs.

Nach allgemeiner Rechtsprechung beginnt sie somit um 7.00 h und endet gegen 20.00 h. Bei starkem Schneefall sind Ihre Mieter sogar verpflichtet, mehrmals am Tag zu räumen und zu streuen.

Während der Nachtstunden braucht allerdings nicht geschippt zu werden, auch dann nicht, wenn es heftig schneit.

Ähnlich verhält es sich bei Glatteis. Wenn einmal Streuen nicht ausreicht, so muß auch hier mehrmals am Tag gestreut werden.

Wichtig: Ist es Ihren Mietern nicht möglich, der Räum- und Streupflicht nachzukommen, weil sie eventuell berufstätig sind oder sich in Urlaub befinden, so müssen sich die Mieter selbst um eine Vertretung bemühen.

Am einfachsten und elegantesten ist es aber, wenn Sie einen ortsansässigen Reinigungsdienst beauftragen. Die Kosten sind auf die Mieter übertragbar, wenn Sie dies in Ihrer Betriebskostenvereinbarung so abgemacht haben. Damit wären auch gleichzeitig alle versicherungstechnischen Fragen aus dem Weg geräumt, falls es einmal dazu kommt, daß sich ein Passant vor Ihrem Haus bei Glatteis oder Schnee auf den Allerwertesten setzt.