Rückgabe der Mietsache führt
häufig zu Mißverständnissen.

Geht ein Mietverhältnis zu Ende, kommt es oftmals zum Streit, wenn es darum geht, in welcher Art und Weise die Mietsache an den Vermieter, oder aber den Verwalter, zurück zu geben ist. Aus meiner langjährigen Praxis kann ich Ihnen ein Lied davon singen. Dabei ist der Mieter nach § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, die gemietete Sache nach Mietende an den Vermieter zurückzugeben.

§ 546 BGB Rückgabepflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
  2. Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Häufig vollzieht sich dabei die Rückgabe so, dass der Mieter einfach den Besitz an der Mietsache aufgibt. Das genügt jedoch nach Ansicht des OLG München nicht: Nach der gesetzlichen Regelung muss der Mieter die Sache übergeben, nicht nur aufgeben (ZMR 1985, S. 298). Das heißt, der Mieter hat die Wohnung vollständig zu räumen. Von ihm zu vertretende Schäden sind zu beseitigen und wenn Schönheitsreparaturen vereinbart worden sind, sind auch diese entsprechend durchzuführen. Vor der Übergabe, versteht sich.

Des weiteren gehört es zu den Pflichten des scheidenden Bewohners, alle vorhandenen Schlüssel, auch die, die er selbst auf seine Kosten hat anfertigen lassen, herauszugeben.

Vielen Vermietern und Eigentümern ist leider nicht bekannt, zu welchem Zeitpunkt nun die Mietsache zurückgegeben werden muß. Sie meinen daher, daß es am letzten Tag der Mietzeit sei. Das ist jedoch falsch. Gut, wenn man jetzt auf einen Verwalter zugreifen kann, der sich auskennt. Richtig ist, und so steht es ja auch im Gesetz: ...nach Beendigung des Mietverhältnisses. Hier ein paar Beispiele zur Orientierung:

Ihr Mietvertrag endet mit dem Kündigungstermin am Sonntag, den 31.10.2004. Rückgabezeitpunkt wäre dann Montag, der 1.11.2004, morgens. Dieser Termin verschiebt sich allerdings in manchen Bundesländern, weil der Rückgabetag ein Feiertag ist. An solchen Tagen schuldet Ihnen der Mieter keine Rückgabe.

Der Mietvertrag endet mit dem Kündigungstermin am Sonntag, dem 31.10.2003. Rückgabezeitpunkt wäre Dienstag, der 2.11.2003, morgens, in solchen Bundesländern, in denen Allerheiligen ein Feiertag ist, denn am 1.11.2003 ist Allerheiligen, so dass die Rückgabe erst am nächsten Werktag geschuldet wird. Für mich als Verwalter ist das dann von Bedeutung, wenn ich bereits einen Nachfolgemieter parat habe.

Es spricht selbstverständlich auch nichts dagegen, die Wohnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt entgegen zu nehmen, wenn der Bewohner z. B. in eine andere Stadt zieht und es sich terminlich so ergibt, daß er zu einem späteren Zeitpunkt gar nicht mehr vor Ort ist. Das bedeutet aber nicht, das mit der vorzeitigen Übergabe auch der Mietvertrag vorzeitig endet. Der Mietzins wird bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit geschuldet.

Glaubt Ihr Mieter, gegen Sie als Vermieter fällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu haben, ist er Ihnen gleichwohl zur Rückgabe verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nämlich nicht zu.