Minijob als Hausmeister und
was man dazu wissen muß!

Wissen Sie eigentlich genau, was unter einem Minijob zu verstehen ist? Es macht auch einen Unterschied, ob Sie eine Reinmachefrau in Ihrer Wohnung oder einen Hausmeister in Ihrer Eigentumsanlage beschäftigen. Wie dem auch sei, Sie wollen Jemanden für "kleines Geld" einstellen? Da muß zunächst einmal ein korrekter Arbeitsvertrag her. Zum anderen sollten Sie sich aber auch darüber im Klaren sein, welche Behördengänge und Formulare auf Sie zukommen. Geht es bei Ihnen darum, einen Mitarbeiter für Ihr Mietobjekt respektive Ihre WEG zu beschäftigen, finden Sie nachfolgend wichtige Tipps rund um den Arbeitsvertrag. Möchten Sie dagegen in Ihrem privaten Haushalt eine Putzfrau beschäftigen, gelten für Sie andere Spielregeln, die hier nicht erläutert werden.

Von einem Minijob kann dann gesprochen werden, wenn Ihr Hausmeister höchstens 400,-- Euro im Monat verdient. Tonangebend ist dabei der durchschnittliche Verdienst im Verlauf von 12 Monaten. Lassen Sie uns einmal davon ausgehen, daß Sie Ihren Hausmeister nach geleisteter Arbeit entlohnen. Von Mai bis August verdient er 250,-- Euro/Monat, von September bis April 500,-- Euro/Monat, bedingt durch Herbstlaub und Winterdienst. Das macht innerhalb eines Jahres exakt 5.000,-- Euro. Der durchschnittliche Monatsverdienst liegt bei 416,67 Euro. Da dies die festgelegte Grenze von 400,-- Euro/Monat überschreitet, liegt kein Minijob mehr vor! (Seitenanfang)

Ganz bestimmt wird es den Arbeitseifer und die Dienstbereitschaft Ihres Hausmeisters anspornen, wenn Sie ihm auch noch Weihnachts- oder Urlaubsgeld zahlen. Diese Zusatzgratifikationen sollten Sie von Anfang an bei der Verdienstgrenze berücksichtigen. Sonst kommen Sie im Handumdrehen über die erlaubte 400,-- Euro/Grenze. Ihr guter Geist verdient 380,-- Euro/Monat. Für Dezember haben Sie ein Weihnachtsgeld in Höhe von 380,-- Euro ausgemacht. Das macht 4.940,-- Euro/Jahr. Im Durchschnitt also 411,67 Euro im Monat. Auch dieses ist kein Minijob. Anders sieht das Ganze aus, wenn der Hausmeister nur 200,-- Euro Weihnachtsgeld erhält. Denn der durchschnittliche Verdienst von 12 Monaten bleibt dann mit 396,67 Euro noch unter der 400,-- Euro Verdienstgrenze für den Minijob. Somit liegt hier ein Minijob vor. (Seitenanfang)

Fakt ist: Ab 400,01 Euro ist es ein Niedriglohn-Job und die Minijob-Regelung trifft nicht mehr zu. Die Vorteile der Minijob-Regelung kommen Ihnen nur dann zu Gute, wenn Ihr Hausmeister höchstens 400,-- Euro im Monat verdient. Verdient er auch nur einen Cent mehr, ist von einem so genannten Niedriglohn-Job die Rede. Für den Niedriglohn-Job - also einen Job mit einem monatlichen Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800,-- Euro sind andere Regularien zu beachten. (Seitenanfang)

Beim Minijob zahlen Sie pauschale Lohnnebenkosten von 25 % an die Bundesknappschaft. Diese setzt sich wie folgt zusammen: 12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuer. Beim Minijobber gibt es keinen Arbeitnehmerbeitrag (Seitenanfang)

Ihr Hausmeister soll 300,-- Euro/Monat verdienen. Dann kostet er Sie insgesamt: Vergütung/Monat 300,-- Euro, Rentenversicherung 12 % gleich 36,-- Euro, Krankenversicherung 11 % gleich 33,-- Euro und Pauschsteuer 2 % entspricht 6,-- Euro. Das macht für Sie im Monat 375,-- Euro. Wichtig für Ihren Hausmeister: Als Minijobber bekommt er die vereinbarten 300,-- Euro ohne Abzüge ausgezahlt. Wichtig für Sie: Ist Ihr Hausmeister privat versichert, fällt die pauschale Krankenversicherung weg. (Seitenanfang)

Wissen Sie eigentlich, wie es mit der Lohnfortzahlung aussieht, wenn Ihr Hausmeister mal krank ist? Damit "kleine" Arbeitgeber an der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall keinen Schaden nehmen, hat der Gesetzgeber extra für kleinere Betriebe bis zu 30 Mitarbeitern eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen vorgesehen. Da Sie als Vermieter oder Hausverwalter aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen, gilt diese Regelung auch für Sie. Müssen Sie den Lohn also beispielsweise fortzahlen, weil Ihr Hausmeister krank ist oder weil Sie für Ihre schwangere Putzfrau den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen müssen, dann bekommen Sie diese Beträge auf Antrag in bestimmtem Umfang ersetzt. (Seitenanfang)

Der Beitrag, um an dem Lohnausgleichsverfahren teilzunehmen, beträgt monatlich 1,3 % des Bruttolohns und setzt sich wie folgt zusammen: Umlage 1 (U1) für Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit bzw. Kur mit einem Umlagesatz von 1,2 %. Umlage 2 (U2) für den Ausgleich von Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz mit einem Beitragssatz von 0,1 %. Fakt ist: Diese Gebühr fällt auch an, wenn Sie nur männliche Beschäftigte haben. Beschäftigen Sie also weniger als 30 Mitarbeiter, müssen Sie die Umlage nach dem Lohnausgleichverfahren zahlen. Eine Wahlmöglichkeit gibt es hier nicht. Zu berücksichtigen ist, das Teilzeitbeschäftigte - abhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit - unterschiedlich einzustufen sind: z.B. bei 30 Stunden mit 0,75, bei 20 Stunden mit 0,5. Mitarbeiter die weniger als 10 Stunden in der Woche arbeiten, werden nicht mitgezählt. (Seitenanfang)

Liegt Ihr Hausmeister nun mit einer schweren Angina im Bett, werden Ihnen im Lohnausgleichsverfahren 70 % des Bruttoverdienstes erstattet. Die Beihilfe zum Mutterschaftsgeld und die Lohnfortzahlung wegen eines Beschäftigungsverbots bekommen Sie sogar zu 100 % ersetzt. Als Hausverwalter oder Vermieter führen Sie für Ihren Minijobber pauschal 2% Steuern an den Fiskus ab. Darin enthalten sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer Indem Sie sich für eine pauschale Besteuerung entschieden haben, verzichten Sie auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte. (Seitenanfang)

Die 2% Pauschalabgaben lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen auch noch einsparen. Gehen wir einmal davon aus, das Ihr minijobbender Hausmeister alleinstehend ist und somit die Steuerklasse I aufweist. In diesem Fall fällt bei seinem Arbeitsentgelt noch keine Lohnsteuer an. Aber: Diese Steuerklasse kann der Alleinstehende bei seinem Minijob nur haben, wenn er daneben keine weitere lohnsteuerpflichtige Beschäftigung hat. Klopfen Sie daher alle Möglichkeiten gut ab, bevor Sie Ihren Hausmeister um seine Steuerkarte bitten, und ihn sodann "auf Karte" arbeiten lassen. (Seitenanfang)

Um zu vermeiden, daß Sie eventuell auf die Idee kommen könnten, ein normales Arbeitsverhältnis in mehrere, für Sie kostengünstigere Minijobs aufzuteilen, ist es Ihrem Hausmeister zwar erlaubt, mehrere Minijobs auszuüben, aber nicht alle bei Ihnen, beim gleichen Arbeitgeber. (Seitenanfang)

Bevor Sie nun Ihren Hausmeister einstellen, erkundigen Sie sich bei ihm, ob er noch weitere Minijobs ausübt und wie viel er dabei verdient. Fakt ist: Die Einkünfte aller Minijobs werden addiert. Ergibt diese Addition all seiner Minijobs monatlich mehr als 400,-- Euro, entfällt die günstige Minijob-Regelung. Und: Für alle Minijobs müssen Sie dann die vollen Sozialbeiträge zahlen. Seit dem 01.04.2003 gibt es eine neue Regelung: Arbeitnehmer dürfen neben ihrer Hauptbeschäftigung noch einen Minijob mit Pauschalabgaben haben. Aber eben nur einen! (Seitenanfang)

Geht Ihr Hausmeister "im richtigen Leben" einer ganz normalen Ganztagsbeschäftigung als Bürokaufmann oder Plakatankleber nach und übt er daneben noch mehr als einen Minijob aus, werden diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Der saure Apfel für Sie als arbeitgebender Vermieter oder Hausverwalter: Der Minijob als Hausmeister ist in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. (Seitenanfang)

Ist Ihr Hausmeister bereits im Bezug von Vorruhestandsgeld, gilt das Gleiche. Um in den Vorzug der Pauschalabgaben zu kommen - was die Überlegungen zur Einstellung eines Minijobbers für Sie als arbeitgebenden Vermieter ja erst interessant macht -, darf der Vorruheständler auch nur einen Minijob ausüben. Die stundenweise Hausmeistertätigkeit ist in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig, wenn der Vorruheständler mehreren Minijobs nachgeht. Wird die Grenze von 400,-- Euro im Jahresdurchschnitt überschritten, ist es wohl sinnvoll, sich nach einem anderen Bewerber mit annähern gleichen Qualifikationen umzusehen. Sonst kann es Ihnen schnell passieren, daß Sie in der Lohnnebenkostenfalle sitzen. (Seitenanfang)

Entscheiden Sie sich dafür, einen Rentner oder einen arbeitslosen Mitbürger als Hausmeister zu beschäftigen, achten Sie unbedingt auf die Verdienstgrenze! Aufgepaßt: Sonst wird Ihrem berenteten Hausmeister sein Verdienst Cent für Cent von seiner Rente abgezogen! Für Rentner gelten besondere Regelungen. Denn je nach Rentenart - Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahrs, wegen Erwerbsminderung, wegen Erwerbsunfähigkeit, Teilrente usw. - gelten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen. Je nach Rentenart kann es ihm also passieren, dass ihm der Hausmeisterverdienst auf seine Rente angerechnet wird. Das hat zur Folge das die Rente gekürzt wird oder ganz entfällt. (Seitenanfang)

Ihr Hausmeister hat bereits das 65. Lebensjahr überschritten: Für ihn gibt es keine Hinzuverdienstgrenze. Ist Ihr minijobbender Hausmeister also ein Altersrentner, muss er keine Rentenkürzung befürchten. Ihnen als Vermieter oder Hausverwalter könnte das eigentlich ja egal sein, ob Ihrem Mitarbeiter ein Rentenabzug droht, ob er dann allerdings immer noch mit Freude zur Arbeit erscheint, sei dahingestellt. Fakt ist: bei Altersrentnern führen sie einfach wie bei jedem anderen Minijobber die nötigen Pauschbeträge ab - dazu gehört auch die Pauschale zur Rentenversicherung. Daß Ihr Hausmeister ohnehin bereits Rentner ist, spielt dabei keine Rolle. (Seitenanfang)

Auch ein Arbeitsloser darf einen Minijob ausüben. Diese Regelung gilt seit dem 1.4.2003. Geben Sie aber unbedingt darauf Acht, das die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht übersteigt, sonst wird ihm das Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe gestrichen. Beträgt die Beschäftigungszeit weniger als 15 Stunden in der Woche, wird sein Einkommen aus dem Minijob auf sein Arbeitslosengeld zumindest angerechnet. Den ihm zustehenden, von der Höhe des Arbeitslosengeldes abhängigen Freibetrag, sollte sich Ihr Minijobber vor Dienstantritt bei seinem Sachbearbeiter in der Agentur für Arbeit erfragen. (Seitenanfang)

Sobald Sie als Arbeitgeber in Erscheinung treten - und das sind Sie bereits, wenn Sie einen Hausmeister oder eine Putzfrau einstellen - ist es erforderlich, die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens 1 Monat nach Vertragsbeginn schriftlich zu fixieren, zu unterschreiben und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Bedienen Sie sich doch einfach eines Formularvertrages, im gut sortierten Schreibwarenhandel zu erhalten. Zwar machen Sie sich nicht strafbar, wenn Sie keinen schriftlichen Vertrag schließen, aber sicher ist sicher. Kommt es später einmal zu Auseinandersetzungen, so können Sie an Hand eines schriftlich formulierten Vertrages stets hieb- und stichfest nachweisen, was vereinbart worden ist und was nicht. Was nicht im Vertrag steht, ist auch nicht relevant. (Seitenanfang)

In den Arbeitsvertrag gehören außer den Namen und Anschriften von Ihnen und Ihrem neuen Mitarbeiter noch folgende Punkte: Arbeitsbeginn, Arbeitsort, Auflistung oder Beschreibung der Arbeiten, die Ihr Mitarbeiter ausführen soll, Verdienst und wann er gezahlt wird, Vereinbarte Arbeitszeit, Urlaubsdauer und Kündigungsfristen. Aus meiner Erfahrung heraus möchte ich Ihnen empfehlen, folgenden Passus in den Arbeitsvertrag mit aufzunehmen: Der Mitarbeiter verpflichtet sich, den Arbeitgeber über alle weiteren Beschäftigungen, die bei Vertragsschluss bereits bestehen, zu informieren. Legen Sie zudem fest, dass er Sie über alle weiteren Tätigkeiten, die er zukünftig aufnehmen möchte, umgehend informiert. Nur so wissen Sie, ob es sich bei Ihrem stundenweise angestellten Hausmeister auch tatsächlich um einen Minijobber handelt. (Seitenanfang)

Um es auch Ihrem Minijobber zu ermöglichen, vorzeitig in Rente zu gehen, gehört auch unbedingt dieser Artikel noch mit in Ihren Arbeitsvertrag: Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit, in der gesetzlichen Rentenversicherung wie ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gestellt zu werden, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Dieser Absatz bedeutet nichts anderes, als dass auch ein Minijobber einen vollen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung - wie z.B. Reha-Maßnahmen oder vorzeitige Rente - erwerben kann. Hierfür ist es erforderlich, daß er zusätzlich selbst die Differenz von z.Z. 7,5 % zwischen dem normalen Rentenversicherungsbeitrag und dem Pauschbetrag, den Sie für Ihn aufbringen, zahlt. Hat er den Wunsch, muss er Ihnen das schriftlich erklären. Sie müssen ihm diesen Anteil dann von seinem Verdienst abziehen und zusammen mit der Minijob-Pauschale weiterleiten. Es ist Ihre Pflicht und Schuldigkeit als Arbeitgeber, Ihren Mitarbeiter auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen. (Seitenanfang)

Was für Vollzeitbeschäftigte gilt, hat auch für Minijobber Gültigkeit. Dem zufolge haben Sie Ihrem Hausmeister den nach dem Bundesurlaubsgesetz zwingend vorgeschriebenen bezahlten Mindesturlaub zu gewähren. Auch Feiertage sind zu bezahlen. Fakt ist: Eine Lohnfortzahlung besteht auch dann, wenn er aus persönlichen Gründen für eine unerhebliche Zeit nicht arbeiten kann. Beispiel: Ihr Hausmeister klagt über plötzlich auftretende starke Kopfschmerzen und muss deshalb umgehend während seiner Arbeitszeit zum Arzt. Diese Zeit dürfen Sie ihm am Ende des Monats nicht abziehen. (Seitenanfang)

Arbeitet Ihr Hausmeister an 5 Tagen in der Woche entspricht der Mindesturlaub von 4 Wochen 20 Arbeitstagen. Arbeitet er z.B. an 4 Tagen in der Woche entspricht das 16 Arbeitstagen (20 x 4:5). Bei 3 Arbeitstagen pro Woche stehen ihm 12 Urlaubstage zu. Als Urlaubstage zählen dabei nur die Arbeitstage. Arbeitet er z.B. nur montags, mittwochs und freitags, dürfen Sie auch nur diese Wochentage als Urlaub zählen. D.h., hat er eine Woche frei, ziehen Sie dafür 3 Urlaubstage ab. Zuständig für Minijobber ist die Bundesknappschaft in Essen. Dabei ist es ganz egal, bei welcher Krankenkasse Ihr Hausmeister versichert ist. Die Bundesknappschaft stellt Ihnen alle notwendigen Formulare zur Verfügung. Dorthin schicken Sie bitte auch die notwendigen Meldungen und Beiträge. Wichtig: Die Anmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Beschäftigung erfolgen. (Seitenanfang)

Meldet sich Ihr Hausmeister krank, so ist sein Verdienst 42 Kalendertage, also 6 Wochen lang, weiterzuzahlen, sofern das Arbeitsverhältnis schon länger als 4 Wochen besteht. Bei weiblichen Mitarbeiterinnen gilt: Existiert wegen einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot, ist der Verdienst in dieser Zeit weiterzuzahlen. Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung fällt für Sie zudem noch ein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld an. Haben Sie sich dafür entschieden, am Umlageverfahren teilzunehmen, müssen Sie für den Lohn bei Krankheit nicht ganz alleine aufkommen. Die Lohnausgleichskasse ersetzt Ihnen auf Antrag 70 % des fortgezahlten Bruttolohns. Die Beihilfe zum Mutterschaftsgeld und die Lohnfortzahlung wegen eines Beschäftigungsverbots bekommen Sie sogar zu 100 % zurückerstattet. (Seitenanfang)

Haben Sie den Arbeitsvertrag mit Ihrem Minijobber abgeschlossen, müssen Sie ihn bei der Minijob-Zentrale anmelden. dazu haben sie aber höchstens 2 Wochen Zeit. Dazu benötigen Sie zunächst den Vordruck "Meldung zur Sozialversicherung". Antragsformulare erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft. Sie können ihn sich unter www.minijobzentrale.de direkt herunterladen. (Seitenanfang)

Das Schwarzarbeit kein Kavaliersdelikt ist, wissen Sie sicherlich schon! Aus diesem Grunde kann es richtig teuer für Sie werden, wenn Sie es versäumen, Ihren Hausmeister anzumelden. Beschäftigen Sie Ihren Hausmeister also schwarz und zahlen Sie keine Pauschbeträge, begeht nicht nur Ihr Hausmeister eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch Sie als Arbeitgeber. Fakt ist: Das Schwarzarbeitsgesetz sieht für Sie als Auftraggeber einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000,-- Euro vor! (Seitenanfang)

Haben Sie also einen Bewerber im Auge, kommt es zunächst einmal darauf an, festzustellen, ob Sie ihn als Minijobber einstellen können. Denn am Ende haben immer Sie als Arbeitgeber die Pappnase auf. Existiert bereits ein Minijob über 400,-- Euro, wäre der Minijob bei Ihnen in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Haben Sie nämlich nicht geprüft, ob ein Minijob möglich ist und stellt sich später heraus, dass es sich doch um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt, wird die Sozialversicherung die Beiträge von Ihnen nachfordern. (Seitenanfang)

Sie haben eine Frage rund um das Thema Minijob? Das Service-Center der Minijob-Zentrale in Cottbus steht Ihnen für Ihre Fragen zum Minijob gebührenfrei unter der Rufnummer
0 80 00 / 20 05 04 zur Verfügung. Ein Service-Angebot, das Sie unbedingt nutzen sollten bevor Sie am Ende draufzahlen müssen! (Seitenanfang)