Handwerker - und was Sie dazu
unbedingt wissen sollten!

Wird bei Ihnen ein Handwerker benötigt? Dann sollten Sie auf alle Fälle nicht gleich den Erstbesten nehmen. Sehen Sie lieber zweimal hin, bevor Sie einen Auftrag vergeben. Das Erwachen kann sonst hinterher bitter und teuer werden, wenn Sie bei der ersten Begutachtung Ihres Geschäftspartners geschlafen haben. Auf folgende Punkte sollten Sie achten: Die Qualität der Arbeit, die Vertragstreue und die Solvenz des Unternehmers.

Wenn wir einen Handwerker beauftragen, handelt es sich juristisch um einen Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB. Daraus läßt sich ableiten, daß der Handwerker uns einen "Werkerfolg" schuldet. Fakt ist: Eine Qualitätskontrolle des Werkerfolges kann erst nach Abschluß der Arbeiten vorgenommen werden, und nicht schon vorher, wie dies etwa beim Kauf einer Ware möglich ist. Infolgedessen sollte nicht nur der Preis für die Auftragsvergabe entscheidend sein, sondern die Leistungsfähigkeit des Handwerksbetriebes.

§ 631 BGB Vertragstypische
Pflichten beim Werkvertrag

  1. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
  2. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
  3. (Seitenanfang)

Informieren Sie sich so umfangreich wie möglich über den zu beauftragenden Handwerker. Wegen der Anfahrtskosten kann es durchaus von Vorteil sein, einen Handwerker aus der Nachbarschaft zu beauftragen. Achten Sie auf Mundpropaganda. Sind sie mit den Ausführungen nicht zufrieden, setzt der vermeintliche Fachmann seinen guten Ruf aufs Spiel. (Seitenanfang)

Vielleicht kann Ihnen der Handwerker ja einige Referenzobjekte nennen. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, mehr über seine Qualität und Arbeitsweise zu erfahren. Fragen Sie bei den ehemaligen Auftraggebern ruhig nach. Ist Ihr Handwerker nicht bereit, Auskunft über abgeschlossene Arbeiten zu erteilen, ist es ratsamer, nach einen anderen Ausschau zu halten. Das kommt aber nur dann vor, wenn er Selbstzweifel hat, ob seine ehemaligen Kunden anerkennende Worte für seine Arbeit finden. (Seitenanfang)

Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, sich bei der Handwerkskammer zu informieren. Doch sollten wir hier keine all zu große Erwartenshaltung an den Tag legen. Die Handwerkskammer ist so etwas wie eine Zwangsmitgliedschaft. Für gewöhnlich werden wir also keine unparteiische Auskunft über die Mitglieder erhalten. Bei den Kammern ist es so, alle Kandidaten gleichwohl zu empfehlen. Wird dies versäumt, kann es vorkommen, von einem übergangenen Partner rechtlich belangt zu werden. (Seitenanfang)

Wir von der Firma Rolf Beckmann Hausverwaltungen haben in den einzelnen Bereichen zwar unsere Stammhandwerker, dessen ungeachtet lassen wir uns aber immer von mehreren Handwerkern einen Kostenanschlag erarbeiten, anhand dessen wir genau sehen, was der einzelne Handwerker bietet und wie viel er dafür verlangt. So können wir das Preis-/Leistungsniveau ermitteln und ein überteuertes oder unvollständiges Angebot sofort erkennen. Wichtig sind auch An- und Abfahrtskosten, Maschinenstunden und der Stundensatz für einen Facharbeiter bzw. Lehrling. Wenn es mit einem der Stammhandwerker dann mal nicht mehr so läuft, wie wir uns das vorstellen, haben wir auch kein Problem damit, uns von ihm zu trennen. Schließlich sind wir ja nicht verheiratet, bis das der Tod uns scheidet. - (Seitenanfang)

Nicht allein der Preis sollte den Ausschlag dafür geben, welcher Handwerker den Zuschlag erhält. Auch die angegebene Leistung, die letztendlich zum Erfolg führt, spielt eine entscheidende Rolle. Die kann nämlich von Betrieb zu Betrieb recht unterschiedlich sein. Glauben Sie also nicht, daß alle Angebote vergleichbare Ausführungen enthalten. Am Ende schuldet der Handwerker gemäß § 631 Abs.1 Satz 1 BGB nur den Erfolg - Viele Wege führen nach Rom, hätte mein Vater jetzt gesagt. (Seitenanfang)

Ein günstiges Angebot kann sich daher schnell als überteuert erweisen, wenn wir nicht die vom Handwerker angesetzten Leistungen in unsere Bewertung mit einbeziehen. Das ist dann der Fall, wenn nicht alle Leistungen im Angebot aufgeführt sind, die nach Adam Riese zum Erreichen des Erfolgs notwendig sind. Werden etwa zusätzliche Leistungen erforderlich, müssen wir diese für sich bezahlen. Fakt ist: Kostenpläne von Handwerkern, die weniger Leistungen einschließen als die anderer Handwerker, bedürfen besonderer Aufmerksamkeit! (Seitenanfang)

Zunächst einmal überprüfen wir, welche Materialien der Handwerker zum Einsatz bringen will. Nicht nur wegen der Kontrolle, ob die Werkstoffe auch unseren Vorstellungen entsprechen. Gerade Materialkosten bieten ein enormes Einsparpotential. Hat der Handwerker preiswerte Materialien einkalkuliert, ist es nicht schwer, ein preiswertes Angebot zu erstellen. Wenn von uns nicht ausdrücklich bestimmte Produkte verlangt werden, ist die Verarbeitung einfacher und preiswerter Baustoffe rechtlich einwandfrei. Unser Handwerker schuldet generell nur den Einsatz von anerkanntem und erprobtem Material, nicht jedoch die Anwendung einer bestimmten Markenware. Sind die Materialkosten in der Kalkulation enthalten, können die angesetzten Mengen von uns gut kontrolliert und verglichen werden. (Seitenanfang)

Kommt es hin und wieder mal vor, daß wir nur kleinere Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsarbeiten zu vergeben haben, sind unsere Handwerker meistens nicht bereit, zuvor eine detaillierte Berechnung aufzustellen. Um dennoch die einzelnen Anbieter vergleichen zu können, lassen wir uns einen Kostenanschlag geben. Der beinhaltet allerdings nur eine grobe Kalkulation der erforderlichen Arbeiten und Materialien sowie der dafür veranschlagten Vergütung. Fakt ist: Ein Kostenanschlag ist sowohl in juristischer als auch in finanzieller Weise etwas ganz anderes, als ein Vertragsangebot.

Ein Vertragsangebot ist eine rechtlich bindende Erklärung (§§ 145 ff. BGB). Will sagen, der Erklärende bietet einer anderen Person die Schließung eines Vertrags an. Diese Offerte muß dementsprechend formuliert sein, daß der Auftraggeber nur noch "Ja" sagen muß. Haben wir uns für das Angebot eines Handwerkers entschieden, kommt der Vertrag zu den Geschäftsbedingungen zustande, die der Handwerksmeister in seinem Angebot dargelegt hat. (Seitenanfang)

§ 145 BGB Bindung an den Antrag

Anders verhält es sich bei einem Kostenanschlag. Hier besteht keine Verbindlichkeit. Ein Kostenanschlag darf vom Handwerker ruhig überschritten werden, allerdings nur, wenn es sich um eine "unwesentliche Überschreitung" handelt. Es ist daher wichtig zu wissen, ob es sich um ein Vertragsangebot oder einen Kostenanschlag handelt. Ist dies auf den ersten Blick nicht klar erkennbar, so werden wir mit Sicherheit beim Handwerksmeister noch einmal nachhaken. (Seitenanfang)

Was eine "unwesentliche Überschreitung" ist, kann nicht verallgemeinert, sondern nur im Einzelfall geklärt werden. Bei den Gerichten ist in diesem Punkt keine einheitliche Linie zu beobachten. Deshalb sind wir grundsätzlich darauf vorbereitet, daß ein Überschreiten bis zu 20 % des Kostenanschlages noch zulässig ist. (Seitenanfang)

Ein Kostenanschlag sollte auch unbedingt immer schriftlich vorliegen. Man weiß ja nie, was später noch mal auf einen zukommt. Der Handwerker muß zwar vor Gericht beweisen, daß ein höheres Entgelt vereinbart worden ist: Wir müssen hingegen den Beweis antreten können, welche Leistungen vereinbart wurden. Bei einem mündlichen Kostenanschlag geraten wir daher leicht in Beweisnot, wenn wir am Ende mehr fordern, als der Handwerker zu leisten bereit ist. (Seitenanfang)

Sollte es dennoch einmal vorkommen, daß wir auf Grund eines Kostenanschlages einen Handwerker beauftragen, müssen wir uns über folgendes im Klaren sein: Erklärt uns der Handwerker während der laufenden Arbeiten, daß er den Kostenanschlag erheblich überschreiten wird, bleiben uns zwei Alternativen: Wir nehmen die Kostenüberschreitung hin oder wir treten vom Vertrag zurück. Bei einem Rücktritt müssen wir wissen: Der Handwerker hat Anspruch auf Vergütung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. (Seitenanfang)

Ein Rücktritt sollte allerdings wohl überlegt sein, da er mit größeren Nachteilen verbunden sein kann, als die Kostenüberschreitung zu billigen. Es dürfte nicht ganz einfach sein, einen anderen Handwerker zu finden, der bereit ist, die angefangenen Arbeiten zu vollenden. Teurer wird es allem Anschein nach auch. Bestimmte Kosten fallen nämlich doppelt an. Das ist der Fall, wenn der gekündigte Anstreicher seine Abdeckungen entfernt und der andere sie wieder anlegen muss. Auch ist Eile geboten, die einen vernünftigen Vergleich der Angebote nicht mehr ermöglicht. (Seitenanfang)

Unser Handwerker muß uns umgehend darüber informieren, sobald es für ihn ersichtlich ist, daß es zu einer erheblichen Kostenüberschreitung kommen wird. Versäumt er dies, macht er sich schadenersatzpflichtig. Jetzt können wir den Betrag als Schadenersatz fordern, den wir in Gegenüberstellung zu einem anderen Anbieter zu viel gezahlt haben. (Seitenanfang)

Eines möchte ich an dieser Stelle ein für alle mal klar stellen: Ein Kostenanschlag von einem Handwerker kostet kein Geld. Nicht einen Cent. Es sei denn, wir haben vorab etwas anderes mit dem Handwerker vereinbart, sei es mündlich oder schriftlich. Lassen Sie sich auch von niemandem einsuggerieren, daß es üblich sei, Kostenanschläge bzw. Angebote zu honorieren.
Lesen Sie unbedingt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gründlichst durch, bevor Sie etwas unterschreiben. Es gibt nämlich Unternehmer, die versuchen, eine solche Kostenregelung in ihren AGB's festzuschreiben. Doch glauben Sie mir, eine solche AGB-Klausel ist unwirksam. Da spielt es auch keine Rolle, wie aufwendig der Kostenanschlag ist. Eine Vergütungspflicht gibt es nicht. Auch dann nicht, wenn bereits erste Entwürfe, Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen notwendig sind. (Seitenanfang)

Als Auftraggeber schulden wir bei einem Werkvertrag den ausgehandelten Lohn, so in § 631 Abs.1 BGB nachzulesen. Ist über die Vergütung nicht verhandelt worden, hat das nicht zu bedeuten, daß der Handwerker umsonst arbeiten muß. Das Gesetz betrachtet eine Provision als stillschweigend vereinbart - die Höhe entspricht dann der "üblichen" Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB). Die Gerichte bedienen sich hier gern eines Mittelwertes aus der üblichen Spanne. Als Auftraggeber werden wir da sicherlich zuzahlen müssen. Mit dem niedrigsten Preisangebot kommen wir hier nicht davon. Darum merke: Mit Handwerkern immer einen festen Pauschalpreis vereinbaren, schriftlich. Dann kann eigentlich nichts mehr schief gehen. (Seitenanfang)

§ 632 BGB Vergütung

  1. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
  2. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
  3. Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

Als Auftraggeber gibt es für uns verschiedene Arten, die Vergütung des Unternehmers zu vereinbaren. Einheitspreise werden gern bei Verträgen mit Handwerkern und Baufirmen vereinbart. Hier besteht die Einigung darin, daß die Vergütung aus der Gesamtheit der erbrachten Einheiten, wie Stückzahlen und Aufmaß, errechnet werden soll. Beim Einheitspreis werden nur die Kosten für die einzelnen Einheiten im Abkommen vereinbart. Also der Preis für den lfd. Meter oder pro m2. Den Endpreis erfahren wir erst, wenn der Unternehmer - nach Beendigung der Arbeiten - die Stückzahlen hat bzw. das Aufmaß nehmen kann. (Seitenanfang)

Eine Alternative ist die Vergabe der Arbeiten im Stundenlohn. Hier werden die zugrunde liegenden Arbeitsstunden als auch die Kosten, die durch das Beschaffen der notwendigen Materialien entstanden sind, berechnet. Auch hier erfahren wir die zu bezahlende Summe erst, wenn die Rechnung auf dem Tisch liegt. Diese beiden Vergütungsarten, Einheitspreis und Stundenlohn, vereinbaren wir nur, wenn wir ein konkretes Angebot vorliegen haben. Erfahrung macht klug. Deswegen vereinbaren wir am liebsten einen Pauschalpreis. Das gibt uns die Sicherheit, das die Rechnung am Ende nicht höher ausfällt als anfangs vereinbart. In diesem Fall trägt der Handwerker mit seiner Kalkulation das Risiko. Besser so als umgekehrt. (Seitenanfang)

Wir von der Firma Rolf Beckmann Gebäude Management gehen daher wie folgt vor, was ich auch Ihnen nahe legen möchte: Wir lassen uns in der Regel einen realen Kostenanschlag erstellen, auf dessen Grundlage wir dann einen Pauschalpreis mit den Dienstleistern oder Handwerkern vereinbaren. Sicher ist sicher! (Seitenanfang)

Bei der Vereinbarung eines Pauschalpreises gehört es für uns auch unbedingt dazu, daß wir und eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen schriftlich vorlegen lassen.
Fakt ist: Steht der Preis fest, kann der Unternehmer nur dann eine Gewinnmaximierung verzeichnen, wenn er innerhalb der vertraglichen Abmachungen seine Arbeiten tunlichst günstig erbringt. (Seitenanfang)

Dies hat zur Folge, daß der Handwerker mit seinen Gehilfen fix und zügig arbeiten wird, wenngleich er sicherlich nicht die hochwertigsten Materialien verwendet, sofern es denn günstigere Alternativen gibt. Sollte jedoch aus Ihrer Vereinbarung oder Leistungsbeschreibung die Verwendung eines bestimmten Materials oder aber der Einsatz des Produkts eines konkreten Herstellers hervorgehen, darf der Handwerker hier nicht von abweichen. Aus diesem Grund geben wir stets darauf acht, daß unsere Anforderungen an die Leistungen möglichst exakt definiert und im Vertrag fixiert werden. (Seitenanfang)

Das es sich bei dem Pauschalpreisangebot eines Unternehmers immer um einen Bruttopreis handelt, braucht wohl nicht sonderlich erwähnt werden. (Seitenanfang)

Hi und da kann es auch mal vorkommen, daß der Handwerker Abschlagzahlungen mit uns vereinbaren möchte. Grundsätzlich hat er keinen Bedarf daran, da das Gesetz vorschreibt, daß der Dienstleister zur Vorleistung verpflichtet ist. Für in sich abgeschlossene Teile kann der Handwerker Abschlagszahlungen von uns verlangen (§ 632a BGB). Wenn wir nicht gewillt sind, Abschlagzahlungen zu leisten, ist es erforderlich, dies in der Auftragsvereinbarung festzuhalten. (Seitenanfang)

§ 632 a BGB Abschlagszahlungen

Von Abschlagszahlungen sollte daher im Vertrag unbedingt Abstand genommen werden. Der Grund: Geld ist das beste und einzige Druckmittel des Auftraggebers. (Seitenanfang)

Sollte es trotzdem dazu kommen, daß wir von einem Handwerker um einen Vorschuss gebeten werden, heißt es aufgepasst. Denn sollte es uns wiederfahren, daß unser Handwerker während oder nach Abschluss der Arbeiten insolvent wird, ist eine bereits gezahlte Vergütung verloren und unser Anspruchsgegner bei Mängelansprüchen nicht mehr greifbar! Dann haben wir die Pappnase auf. (Seitenanfang)

Damit ich am Ende auch das erhalte, was mir vorschwebt, ist es erforderlich, eine detaillierte, konkrete Leistungsbeschreibung aufzustellen. Dies ist in zweierlei Hinsicht relevant. Beim Werkvertrag ist mir der Handwerker nur einen bestimmten Erfolg schuldig, von bestimmten Teilerfolgen oder Leistungen, um diesen Erfolg zu erreichen, ist nicht die Rede. Gebe ich nur eine pauschale Auftragsbeschreibung ab, hat mein Handwerker einen weiten Auslegungs- und Gestaltungsspielraum. Wenn ich aber einen konkreten Auftrag erteile, so schaffe ich die Voraussetzungen dafür, daß ich auch tatsächlich das erhalte, was ich haben will. Liegt also eine exakte Leistungsbeschreibung vor, kann ich etwaige Mängelansprüche aussichtsreich durchsetzen. Nachzulesen in § 633 BGB. (Seitenanfang)

§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel

  1. Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
  2. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
    1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
    2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
  3. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
  4. (Seitenanfang)

Wenn wir eine Leistungsbeschreibung aufstellen, ist an Folgendes zu denken: Der verlangte Erfolg muß im Ganzen definiert sein. Damit ist das Arbeitsziel des Handwerkers konkretisiert und gleichzeitig ein vertraglicher Erfolg vereinbart - so wie es vom Gesetz verlangt wird (§ 631 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei "pauschalen" Beschreibungen erreichen wir nur, daß der Handwerker alles schuldet, was für den vereinbarten Erfolg erforderlich ist. Die Erreichung dieses Zieles bleibt ihm selbst überlassen! Unser Handwerker trägt auch das Risiko zusätzlicher Arbeiten, sofern sie nicht völlig unerwartet auftauchen. (Seitenanfang)

Erfolgversprechend ist es für uns, wenn ich dem Handwerker in der Leistungsbeschreibung mitteile, was ich mir von dem Werk verspreche. Dabei sind keinerlei Details auszuführen. Vielmehr kommt es darauf an, daß ich dem Handwerker mitteile, für was ich das Werk benötige und diese Bestimmung somit zum Vertragsgegenstand mache. Handwerkerfazit: Er ist uns einen Werkerfolg schuldig, der sich zu den geäußerten und vertraglich fixierten Erwartungen eignet. Außerdem steckt in der Zweckbeschreibung gleich noch eine Andeutung darauf, daß unser Handwerker bestimmte Arbeitstechniken anzuwenden hat bzw. auf die Verwendung spezieller Materialien angewiesen ist. (Seitenanfang)

Nun könnte es ja auch der Fall sein, daß jemand in Ihrer Familie Allergiker ist. Dem entsprechend sind auch die von Ihnen gewünschten Baustoffe zum Vertragsgegenstand zu machen. Ansonsten kann unser Handwerker alle Materialien verwenden, die erprobt sind und dem Stand der Technik entsprechen. Alle übrigen, uns wichtigen Details sind vertraglich festzuhalten. Was nicht im Vertrag steht und der Handwerker aufgrund der pauschalen Beschreibung nicht ohnehin zu leisten hat, muß von uns extra honoriert werden. (Seitenanfang)

Zur Vermeidung von Ärger und eventuellen Schadenersatzansprüchen sollten auch feste Termine von vornherein vertraglich vereinbart werden. Sonst kann es Ihnen passieren, daß der neue Mieter mit dem Möbelwagen vor der Tür steht und die Handwerker noch gar nicht fertig sind. Sie glauben ja gar nicht, was man als Hausverwalter so alles erlebt im Laufe der Zeit. (Seitenanfang)

Bedenken Sie bei der Terminvereinbarung bitte, daß nicht nur unser Handwerker, sondern auch wir die mit ihm vereinbarten Termine einzuhalten haben. Wird er an einem rechtzeitigen Arbeitsbeginn gehindert, so hat er gegen uns einen Anspruch auf Entschädigung. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Mieter, in dessen Wohnung die Arbeiten auszuführen sind, noch nicht ausgezogen ist. Jetzt hätte unser Handwerker das Recht, den Vertrag zu kündigen. (Seitenanfang)

Ganz wichtig ist es, auf jeden Fall einen Anfangstermin zu vereinbaren. Versäumen wir dies, hat der Handwerker weitestgehend freie Hand, wann er mit den Arbeiten beginnt. Das kann mitunter unsere gesamte Planung durcheinander bringen. Ärgerlich. (Seitenanfang)

Mindestens genauso wichtig wie der Anfangstermin ist der Fertigstellungstermin. Das hält unseren Handwerker dazu an, die Arbeiten nicht irgendwann, sondern möglichst bald zu beenden. Haben wir diese wichtige Regelung in unserem Vertrag vergessen, ist unser Handwerker lediglich aufgefordert, die Arbeiten in angemessener Zeit zügig zu Ende führen. Das hat zur Folge, daß unser Handwerker die Arbeiten nicht mehrere Tage ruhen lassen darf. Mehr aber auch nicht. So ist es durchaus denkbar, daß statt eines Meisters und zwei Gesellen dann nur noch ein Geselle die Arbeiten weiterführt. (Seitenanfang)

"Donnerstag Vormittag um 11.00 Uhr": An diesen Termin ist unser Handwerker gebunden. Da sowohl "alsbald", als auch "zügig in angemessener Zeit" sehr dehnbare Begriffe sind, sind auch dann feste Termine zu vereinbaren, wenn wir nicht zwingend darauf angewiesen sind. Ich brauche auf den Handwerker nicht länger zu warten, wenn er nicht pünktlich erscheint. Eine Karenzzeit von 15 Minuten ist da vollkommen ausreichend. Jetzt muß er selbst die Kosten tragen, die entstanden sind, daß ein zweiter Termin zu vereinbaren ist und erneut An- und Abfahrtskosten anfallen. Wie gut, daß Funktelefon und SMS schon erfunden sind. (Seitenanfang)

Bei länger andauernden und umfangreichen Arbeiten, die wir in Auftrag geben, vereinbaren wir mit dem Handwerker grundsätzlich Zwischenabnahmen. Üblicherweise gilt das Werk unseres Handwerkers erst mit Abschluss sämtlicher Arbeiten als abgenommen (§ 640 Abs. 1 Satz 1 BGB). Mit der Abnahme der Leistungen haben wir das Werk unseres Handwerkers als im Wesentlichen mängelfrei entgegengenommen. Da sich bestimmte Arbeiten im Nachhinein nicht mehr begutachten lassen, vereinbaren wir für solche Leistungen Teilabnahmen. (Seitenanfang)

§ 640 BGB Abnahme

  1. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
  2. Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
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Schon während der Vertragsverhandlungen mit dem Handwerker sprechen wir darüber, welche Teilarbeiten am Ende nicht mehr kontrolliert werden können. Für diese vereinbaren wir dann Zwischenabnahmen. Dies verpflichtet den Handwerker dazu, uns bei Fertigstellung eines bestimmten Teilstücks eine Abnahme zu ermöglichen. Was für uns heißt, daß wir auch kurzfristig zur Abnahme bereit sein müssen, um keine unnötige Verzögerung hervorzurufen. (Seitenanfang)

Bereits vorgeschriebene Verträge werden von vielen Handwerkern - und erst recht den meisten Bauunternehmen - eingesetzt. Also kann man davon ausgehen, daß alle Vertragsklauseln, die nicht individuell vereinbart wurden "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (§ 305 Abs. 1 BGB) sind. Diese Geschäftsbedingungen umfassen üblicherweise eine Vielzahl kaum verständlicher Klauseln, deswegen sind sie einer engen gesetzlichen Kontrolle unterworfen - hauptsächlich dann, wenn der Auftraggeber - z.B. Sie als Vermieter - ein Verbraucher ist, d.h. Privatmann.
(1)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. (Seitenanfang)

Anders ist das bei uns Hausverwaltern, die wir im Rahmen unserer Verwaltungstätigkeit Aufträge vergeben. Wir sind Unternehmer und daher nicht im vollen Umfang geschützt (§ 310 Abs. 1 BGB). (Seitenanfang)

Ist uns von einem Handwerker ein Vertragsangebot zugegangen, ist der Anbieter - im Unterschied zum Kostenanschlag - an das Angebot gebunden. Fakt ist: Das also der Handwerker sein Angebot nicht einfach widerrufen kann. Sein Angebot gilt gemäß § 146 BGB so lange, bis wir es abgelehnt haben oder die Frist zur Annahme abgelaufen ist. (Seitenanfang)

§ 146 BGB Erlöschen des Antrags

Bei einem Angebot per Fax wird dies regelmäßig schon nach 2 Tagen der Fall sein. Ein Angebot per Brief sollten Sie spätestens nach 5 Tagen annehmen oder ablehnen. (Seitenanfang)

Wenn Sie auch nur eine der beiden folgenden Fragen mit "Nein" beantworten können, gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" als nicht in den Vertrag einbezogen:

Dies setzt voraus, dass die AGB entweder vollständig im Vertrag abgedruckt sind, Ihnen separat ausgehändigt wurden oder zur Lektüre in den Geschäftsräumen ausgehängt waren und Sie auf den Aushang hingewiesen wurden. Konnten Sie beide Fragen mit "Ja" beantworten, bleibt Ihnen nur noch folgende Prüfung: der Vorrang der Individualabrede (§ 305 b BGB). Das bedeutet, dass jede mündliche oder schriftliche Vereinbarung, die den Regelungen in den AGB widerspricht, vorrangig gilt. (Seitenanfang)